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Personenschutzräume
Schutzraumbaupflicht
Mit dem Ziel, der gesamten Bevölkerung einen Schutzplatz zur Verfügung zu stellen, gilt für Private wie auch für die öffentliche Hand grundsätzlich die sog. Schutzraumbaupflicht. Neubauten von Wohnhäusern, Heimen und Spitälern lösen die Pflicht zur Erstellung der notwendigen Anzahl Schutzplätze aus.
Bauliche Ausgestaltung und Ausrüstung
Konstruktion und Ausrüstung der Schutzräume sind standardisiert und ergeben sich aus Technischen Weisungen.
Es handelt sich um Kellerräume mit einer verstärkten Stahlbetonhülle und verstärkten Abschlüssen. Sie überstehen den Einsturz des Gebäudes und schützen vor den meisten Waffenwirkungen. Damit die Zufuhr frischer Atemluft gewährleistet ist, verfügen die Schutzräume über eine Belüftungseinrichtung. Die weitere Ausrüstung umfasst:
- Liegestellen
- Trockenclosett
Schutzräume können auch andersweitig genutzt werden, müssen jedoch auf Anordnung des Bundes betriebsbereit gemacht werden.
Seit 1.1.1987 neu erstellte Schutzräume müssen vor der Abnahme ausgerüstet werden. Lediglich für Schutzräume, welche zwischen 1968 und 1986 erstellt wurden, ist die Beschaffung der Ausrüstung gegenwärtig freiwillig. Diese Pflicht kann behördlich - etwa bei einer sich abzeichnenden besonderen Lagen neu angeordnet werden.
Anzahl Schutzplätze
Die notwendige Anzahl von Schutzplätzen (Liegestellen) hängt von der Art und Umfang der Nutzung bzw. der Wohnfläche ab. Festgelegt ist dies in Art. 17 Zivilschutzverordnung (ZSV) des Bundes, sowie in § 22 und 22a Kantonale Zivilschutzverordnung (KZV).
Ob und in welcher Anzahl Schutzplätze zu erstellen sind, ist Gegenstand der kommunalen Baubewilligung.
Aufsicht
- Beratung, Projektgenehmigung und Bauabnahme für neu zu erstellende Schutzräume erfolgt durch das Kontrollorgan für die Schutzbauten (KO) ihrer Gemeinde.
- Beratung in Ausrüstungsfragen und die periodischen Kontrollen (mindestens alle sechs Jahre) erfolgen durch den Schutzraumkontrolleur (SRK) ihrer Gemeinde.
Aufhebung bestehender Schutzräume
Soweit bestehende Schutzräume ein Umbauvorhaben verunmöglichen oder stark erschweren, kann über das Kontrollorgan für die Schutzbauten (KO) ihrer Gemeinde, der Fachstelle Schutzbau ein Aufhebungsgesuch gestellt werden.
Unterhalt und Verfügbarkeit bestehender Schutzräume
Schutzräume sind so zu unterhalten, dass sie auf Anordnung des Bundes betriebsbereit gemacht werden können (vgl. Art. 38 und 39 Zivilschutzverordnung (ZSV)).